<< Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung → §§ 398 ff BGB >>


Mehrere Personen können gemäß §§ 420 ff. BGB gleichzeitig als Gläubiger und/oder Schuldner an einem Schuldverhältnis beteiligt sein. Sie können jedoch auch nacheinander die Gläubiger- oder Schuldnerstellung innehaben. Zu einer solchen Nachfolge in der Gläubiger- bzw. Schuldnerposition kann es insbesondere auch durch darauf gerichtete Rechtsgeschäfte kommen. Das BGB regelt diese Rechtsgeschäfte in den §§ 398 ff. und den §§ 414 ff. als Abtretung und Schuldübernahme.

§§ 398 ff. BGB betreffen die Übertragung der Forderung durch Einigung zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem Erwerber der Forderung. Sinn der Abtretung ist die Einzelrechtsnachfolge in Forderungen. Dem alten Gläubiger folgt ein neuer Gläubiger nach.

Aus den §§ 398 ff. BGB ist der Grundsatz der Übertragbarkeit von Forderungen herauszulesen. Die Übertragbarkeit von Forderungen versteht sich indes nicht von selbst. Die Person des Gläubigers wird durch den Entstehungstatbestand festgelegt. Weil jemand Opfer einer unerlaubten Handlung geworden ist oder weil er einen Schuldvertrag geschlossen hat, ist er Inhaber einer Forderung und damit Gläubiger geworden. Dass in diese Rechtsposition eine andere Person einrücken kann, bedarf einer besonderen rechtlichen Legitimation.

Aus der auf die Begründung von Schuldverhältnissen gerichteten Vertragsfreiheit gemäß § 311 Abs. 1 BGB folgt die Möglichkeit des Gläubigeraustauschs durch Einigung des alten Gläubigers mit dem neuen Gläubiger noch nicht. § 311 Abs. 1 BGB legitimiert nur den Abschluss von Schuldverträgen beliebigen Inhalts, nicht die Verfügung über eine Forderung.


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